(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach §
4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage
1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.