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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,
Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,
Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,
Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,
Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,
Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,
Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,
Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,
Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,
Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,
Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,
Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,
Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,
Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,
Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,
Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,
Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,
Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,
Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte
zu vermitteln.
Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,
Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder
Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat zu vermitteln.
Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,
Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder
Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,
Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,
Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,
Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,
Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,
Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,
Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,
Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,
Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,
Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,
Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,
Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,
Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,
Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,
Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,
Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,
Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,
Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,
Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,
Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder
Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,
Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder
Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BuchhdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchhdlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BuchhdlAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 6 BuchhdlAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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