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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
- 1.
- Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
- 2.
- Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).
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Zitierungen von § 2 RBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RBEG Grundsatz
... 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ...
§ 3 RBEG Abgrenzung der Referenzhaushalte
... Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen ...
§ 4 RBEG Abgrenzung untere Einkommensschichten
... Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der ... der Regelbedarfe berücksichtigt: 1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und 2. von den Familienhaushalten nach ... 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und 2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der ...
§ 10 RBEG Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
... hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchsausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 auf Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermittlung von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9667/a170531.htm