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§ 6 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro


2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro


3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,29 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,88 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,

2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und

3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.

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Zitierungen von § 6 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ...
§ 7 RBEG Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
... Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des ... Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach 1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro, 2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und  ... und Jugendliche nach 1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro, 2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und 3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 ... 1 auf 213 Euro, 2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und 3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 ...
§ 10 RBEG Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
... als Grundlage für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Kinder und Jugendliche; ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
B. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1715
Entscheidung BVerfGE20120718
... bemessen sich ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes ... bemessen sich ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes ...


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