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§ 7 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben



(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach

1.
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,

2.
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und

3.
§ 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.

 
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Zitierungen von § 7 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
B. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1715
Entscheidung BVerfGE20120718
... bemessen sich ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ... bemessen sich ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ...