Die
Einstiegsgeld-Verordnung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt den für erwerbsfähige Leistungsberechtigte jeweils maßgebenden Regelbedarf."
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter „die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der für den geförderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung" durch die Wörter „des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 ge folgt wie wirdändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleistung" durch die Wörter „des Regelbedarfs" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleistung" durch die Wörter „des Regelbedarfs" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter „erwerbsfähige Leistungsberechtigte" und die Wörter „der Regelleistung" durch die Wörter „dem Regelbedarf" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter „erwerbsfähige Leistungsberechtigte" und die Wörter „der Regelleistung" durch die Wörter „des Regelbedarfs" ersetzt.
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten ... 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8 , Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, ...