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Artikel 9 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 DatErhV § 1

§ 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Empfänger von Leistungen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Ausländern" durch die Wörter „ausländischen Personen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten", die Angabe „§§ 31 und 32" durch die Angabe „§§ 31 bis 32" sowie die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 11b Absatz 3" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 39 EinglVerbG Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort ...