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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung am 28.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2016 durch Artikel 1 der 4. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BWHWFortbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung der Prüfung § 4 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" § 5 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung" § 6 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement" § 7 Inhalte des Prüfungsteils „Innovationsmanagement" § 8 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" § 9 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung" § 10 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement" § 11 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" § 12 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 13 Bestehen der Prüfung § 14 Wiederholen der Prüfung § 15 Übergangsvorschriften § 16 Inkrafttreten Schlussformel | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 13 Absatz 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung/Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung/Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung | (Text neue Fassung) Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) |
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder | |
2. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen und eine mindestens dreijährige Berufspraxis | 2. den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder 3. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 4. einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen und eine mindestens dreijährige Berufspraxis |
nachweist. | |
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. | (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. |
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 3 Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Unternehmensstrategie, 2. Unternehmensführung, 3. Personalmanagement, 4. Innovationsmanagement. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten, 2. Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten, 3. Unternehmensstrategie planen. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensführung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Unternehmensführung und -organisation gestalten, 2. Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern, 3. Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen, 4. Wertschöpfung optimieren. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (4) 1 Im Prüfungsteil 'Personalmanagement' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Personal planen und gewinnen, 2. Personal führen und entwickeln. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. | |
(5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2 Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 3 Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfungsteile soll dabei nicht länger als ein Jahr zurückliegen. | (5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2 Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen. |
§ 13 Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Befreiung gemäß § 12 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile 'Unternehmensstrategie', 'Unternehmensführung', 'Personalmanagement' und 'Innovationsmanagement' wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist. (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4, 2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben, 3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2. |
Anlage 1 (zu § 13 Absatz 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung/Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung | Anlage 1 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. 2011 S. 516) | |
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung/Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung | Anlage 2 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. 2011 S. 517) |
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