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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 5 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BWHWFortbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung der Prüfung § 4 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" § 5 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung" § 6 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement" § 7 Inhalte des Prüfungsteils „Innovationsmanagement" § 8 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" § 9 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung" § 10 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement" § 11 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" | |
(Text alte Fassung) § 12 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 13 Bestehen der Prüfung § 14 Wiederholen der Prüfung § 15 Übergangsvorschriften § 16 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 15 Zeugnisse § 16 Wiederholen der Prüfung § 17 Übergangsvorschriften § 18 Inkrafttreten |
Schlussformel | |
Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) | Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte |
§ 11 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" | |
(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin können berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage. (2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten. (3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde. | |
(4) Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfungsleistung (Projektarbeit) und der mündlichen Prüfungsleistung (Präsentation und Fachgespräch) wird aus dem arithmetischen Mittel gebildet. | |
§ 12 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 13 (neu) | § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet. (3) Im Prüfungsteil 'Unternehmensführung' ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten. (4) 1 Im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet. (5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' sind einzeln zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1, 2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. 2 Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' das arithmetische Mittel berechnet. | |
§ 13 Bestehen der Prüfung | § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile 'Unternehmensstrategie', 'Unternehmensführung', 'Personalmanagement' und 'Innovationsmanagement' wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist. (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4, 2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben, 3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2. | (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Handlungsbereichen, 2. in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und 3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie', 2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Personalmanagement' sowie 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement'. (3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
§ 15 (neu) | § 15 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 14 Wiederholen der Prüfung | § 16 Wiederholen der Prüfung |
(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. | (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. |
(3) Ist im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist auch die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 zu wiederholen. | |
§ 15 Übergangsvorschriften | § 17 Übergangsvorschriften |
Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (HWK) und zur Betriebswirtin (HWK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 14 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden. | |
§ 16 Inkrafttreten | § 18 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. | |
Anlage 1 (aufgehoben) | Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 | |
Anlage 2 (aufgehoben) | Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie b) Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Unternehmensführung' Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil 'Personalmanagement' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 4. zum Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten, b) Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie c) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 12. |
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