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Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (3. ZZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530 (Nr. 13); Geltung ab 01.04.2011
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):

*)
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien

-
2010/37/EU der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 12),

-
2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10),

-
2010/67/EU der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17),

-
2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22) und

-
2011/3/EU der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2008/128/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 59)

in deutsches Recht umgesetzt.


Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 ZZulV § 5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen."

2.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Der Position „E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451, E 452" werden in Spalte 3 die Wörter „Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler" und in Spalte 4 die Angabe „4 g/kg" angefügt.

bb)
Nach der Position „E 426" wird folgende Position eingefügt:

„E 427 Cassiagummi Speiseeis2.500 mg/kg
Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von
nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermen-
tierten Milcherzeugnissen
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milch-
basis
Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Back-
waren und Desserts
Schmelzkäse
Saucen und Salatsaucen
Trockensuppen und -brühen
Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse 1.500 mg/kg".


 
 
cc)
Nach der Position „E 900" wird folgende Position eingefügt:

„E 901 Bienenwachs, weiß und gelb Als Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis
gefüllte Waffeln
qs
Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten
Getränken
0,2 g/kg in den
aromatisierten
Getränken".


 
 
dd)
Nach der Position „E 959" wird folgende Position eingefügt:

„E 961 Neotam
(nur als Geschmacksverstärker)
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis
2 mg/l
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milch-
erzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis
2 mg/l
„Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeug-
nisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und
Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen
enthaltend
2 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis
3 mg/kg
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren
zur Erfrischung des Atems
3 mg/kg
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen
ohne Zuckerzusatz
3 mg/kg
Kaugummi mit Zuckerzusatz 3 mg/kg
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und
Marmeladen
2 mg/kg
Saucen2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder
Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht
kaubarer Form
2 mg/kg".


 
 
ee)
Nach der Position „E 1202" wird folgende Position eingefügt:

„E 1203 PolyvinylalkoholNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln
oder Tabletten
18 g/kg".


 
 
ff)
Die Position „E 1505" wird wie folgt gefasst:

„E 1505 Triethylcitrat Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln
oder Tabletten
3,5 g/kg
Eiklarpulverqs".


 
 
gg)
Nach der Position „E 1518" wird folgende Position eingefügt:

„E 1521 PolyethylenglykolNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln
oder Tabletten
10 g/kg".


 
b)
Teil C wird wie folgt geändert:

aa)
Die Position „Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt" wird wie folgt gefasst:

„Zubereitung aus frischem
Hackfleisch, vorverpackt
E 261 Kaliumacetatqs".
E 262i Natriumacetat
E 262ii Natriumdiacetat
E 300 Ascorbinsäure
E 301 Natriumascorbat
E 302 Calciumascorbat
E 325 Natriumlactat
E 326 Kaliumlactat
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
E 332 Kaliumcitrate
E 333 Calciumcitrate


 
 
bb)
Folgende Position wird angefügt:

„Nicht aromatisierte, mit
lebenden Bakterien fermen-
tierte Sahneerzeugnisse und
Ersatzerzeugnisse mit einem
Fettgehalt von weniger
als 20 %
E 406 Agar-Agarqs".
E 407 Carrageen
E 410 Johannisbrotkernmehl
E 412 Guarkernmehl
E 415 Xanthan
E 440 Pektine
E 460 Cellulose
E 466 Carboxymethylcellulose
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefett-
säuren
E 1404 Oxidierte Stärke
E 1410 Monostärkephosphat
E 1412 Distärkephosphat
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420 Acetylierte Stärke
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
E 1440 Hydroxypropylstärke
E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke


3.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Teil A Liste 2 werden folgende Positionen angefügt:

„Fischerzeugnis-Imitate auf
Algenbasis
1.000 500    
Bier im Fass, das mehr als
0,5 % vergärbaren Zucker
und/oder Fruchtsäfte oder
Fruchtsaftkonzentrate enthält
200200 400  
Ungeschälte frische
Zitrusfrüchte (nur Ober-
flächenbehandlung)
20     
Nahrungsergänzungsmittel
in trockener Form, die Zu-
bereitungen von Vitamin A
oder von Kombinationen aus
Vitamin A und D enthalten
   1.000
im verzehr-
fertigen
Erzeugnis".
  


 
b)
Dem Teil B Liste 2 werden folgende Positionen angefügt:

„Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum) 10
Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum) 150".


 
c)
In Teil C Liste 2 wird die Position „E 234" wie folgt gefasst:

„E 234 NisinGrieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse 3 mg/kg
  Gereifter Käse und Schmelzkäse 12,5 mg/kg
  Clotted cream 10 mg/kg
  Mascarpone10 mg/kg
  Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 6,25 mg/l".


 
d)
In Teil D wird nach der Position „E 315, E 316" folgende Position eingefügt:

„E 392 Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl)
und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil)
des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwen-
dung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln
30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Fischöle und Algenöl 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und
Schweinefett
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von
wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl
Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-,
Kartoffel- oder Stärkebasis)
Saucen100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Feine Backwaren 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Nahrungsergänzungsmittel400 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Eierzeugnisse
Kaugummi
Milchpulver für Verkaufsautomaten 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Würzmittel
Verarbeitete Nüsse
Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenfleisch150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken-
fleisch und getrockneter Wurst
150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Getrocknete Wurst 100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Aromen1.000 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)".


4.
In Anlage 6 Teil D wird nach der Position „E 334 bis E 575" folgende Position eingefügt:

„E 920 L-CysteinKekse für Säuglinge und Kleinkinder 1 g/kg".



Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 ZVerkV Anlage 2, Anlage 4

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276, 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:

a)
In der Position „E 160 d" wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:

Richtlinie 2008/128/EG vom 22.12.2008, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20, die durch die Richtlinie 2011/3/EU, ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 59, geändert worden ist".

b)
Nach der Position „E 385" wird folgende Position eingefügt:

„E 392 Extrakt aus Rosmarin Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist".


 
c)
Nach der Position „E 426" wird folgende Position eingefügt:

„E 427 CassiagummiRichtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist".


 
d)
Nach der Position „E 959" wird folgende Position eingefügt:

„E 961 NeotamRichtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008,
ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17, die durch
die Richtlinie 2010/37/EU,
ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 12, geändert worden ist".


 
e)
Nach der Position „E 1202" wird folgende Position eingefügt:

„E 1203 PolyvinylalkoholRichtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist".


 
f)
Folgende Position wird angefügt:

„E 1521 PolyethylenglykoleRichtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277, S. 17, geändert worden ist".


 
g)
In den Positionen „E 290", „E 426", „E 463" und „E 949" wird die Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008, ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie 2010/67/EG, ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist".

2.
In Anlage 2 Liste C wird die Position „Polyethylenglykol 6000" aufgehoben.

3.
In Anlage 4 wird die Position

„-Polyethylenglykol 6000 Tafelsüßeqs** "


 
durch die Position

„E 1521 PolyethylenglykolTafelsüßeqs** ".


 
ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 ElmV Anlage 2, Anlage 3

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 2 wird folgende Position angefügt:

„7.DimethyletherHerstellung von entfetteten tierischen Protein-
erzeugnissen
0,009 mg/kg
im entfetteten
Proteinerzeugnis".


2.
In Anlage 3 wird in der Position „Methanol" die Angabe „5 mg/kg" durch die Angabe „1,5 mg/kg" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Weinverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 WeinV § 11, § 52

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens 250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen."

2.
Nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,".


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2011.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos