Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:
- 01.
- In § 4 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(VkBl. 2003 S. 829)" durch die Angabe „(VkBl. 2003 S. 229)" ersetzt.
- 02.
- In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Prüfingenieurs" die Wörter „einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.
- 1.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach §
22a Absatz 1 Nummer 21 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
- 1.
- weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
- 2.
- mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein."
- 1a.
- Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig."
- 1b.
- In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Handelsunternehmen" durch die Wörter „Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz" ersetzt.
- 1c.
- In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 Satz 2" die Angabe „und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" eingefügt.
- 2.
- In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Krafträder sowie" gestrichen.
- 3.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm".
- bbb)
- Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe d.
- bb)
- In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)".
- bb1)
- In Nummer 3.2 werden nach dem Wort „Kennzeichen" die Wörter „und Kraftradkennzeichen" angefügt.
- cc)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe a wird aufgehoben.
- bbb)
- Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen."
- b)
- In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kraftradkennzeichen

-
-
-
- c)
- In Abschnitt 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kraftradkennzeichen
-
-
-
- d)
- In Abschnitt 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kraftradkennzeichen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
20. Juni 2008 (BGBl. I S. 1091) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich