Nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz und der
Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt selbst den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall über Widersprüche selbst zu entscheiden.