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Änderung § 2 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 01.01.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen


Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes

(Text alte Fassung)

1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Männern vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundsechzigsten und von Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr beschränkt werden,

(Text neue Fassung)

1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,

2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,

3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.




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