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Änderung § 17 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 01.11.2015
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2 Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13 Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichteten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 vom Hundert übersteigen. 3 Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2 Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. 3 Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. |
(2) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält den Unterschiedsbetrag nicht. 2 Ihm werden jedoch angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während der Dauer der Verpflichtung tätig werden. 3 Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen. (3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und dessen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflichtung nachweist. | |
(4) 1 Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt. 2 Für die Zuständigkeit und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend. (5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt. | (4) 1 Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt. 2 Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die §§ 24, 26 und 28 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend. (5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend. |
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