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Synopse aller Änderungen des Arbeitssicherstellungsgesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 219 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ASG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 219 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Befreiungen


(1) § 2 gilt nicht für

1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. sonstige Personen, bei denen nicht nur vorübergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert besteht,

3. Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,

4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,

6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

7. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,

8. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.

(2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.

(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.

(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.

§ 12 Grundsätze für die Verpflichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.



(1) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.



§ 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses


(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.



(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13 Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichteten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 vom Hundert übersteigen. Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält den Unterschiedsbetrag nicht. Ihm werden jedoch angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während der Dauer der Verpflichtung tätig werden. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.



(1) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2 Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13 Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichteten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 vom Hundert übersteigen. 3 Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

(2) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält den Unterschiedsbetrag nicht. 2 Ihm werden jedoch angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während der Dauer der Verpflichtung tätig werden. 3 Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.

(3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und dessen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflichtung nachweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt. Für die Zuständigkeit und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.

(5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit tritt.



(4) 1 Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt. 2 Für die Zuständigkeit und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.

(5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.