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Synopse aller Änderungen des Arbeitssicherstellungsgesetz am 09.08.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 24 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ASG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften § 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags § 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen § 3 Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen § 4 Anwendungsbereich § 5 Befreiungen § 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen Zweiter Abschnitt Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten § 7 Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses § 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit § 9 Zustimmungsverfahren Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten 1. Unterabschnitt Verpflichtungsvorschriften § 10 Inhalt der Verpflichtung § 11 Verpflichtungsbehörden § 12 Grundsätze für die Verpflichtung § 13 Verpflichtungsbescheid 2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person § 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses § 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft § 16 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben 3. Unterabschnitt Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung § 18 Allgemeines § 19 Krankenversicherung § 20 Unfallversicherung § 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit § 22 Rentenversicherung Entgelt und Beiträge § 23 Arbeitslosenversicherung § 23a Pflegeversicherung Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften § 24 Auskunftspflicht § 25 Persönliche Vorstellung § 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens § 27 Rechtsweg Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften 1. Unterabschnitt Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse § 28 Anwendung der §§ 14 bis 23 2. Unterabschnitt Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid § 29 Ausbildungsveranstaltungen § 30 Bereithaltungsbescheid 3. Unterabschnitt Sonderregelungen § 31 Zumutung von Gefahren Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 32 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften § 33 (weggefallen) § 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung | |
(Text alte Fassung) § 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung | (Text neue Fassung) § 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit |
§ 36 Begriffsbestimmung § 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse § 38 Rechtsverordnung § 39 Einschränkung von Grundrechten § 40 Inkrafttreten | |
§ 23 Arbeitslosenversicherung | |
(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei. | |
(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt. (3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund. | (2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeit werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt. (3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund. |
§ 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens | |
Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Bund erstattet. | Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet. |
§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung | |
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. | Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. |
§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung | § 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht. (2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet. | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht. (2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet. |
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