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Synopse aller Änderungen des Arbeitssicherstellungsgesetz am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 24 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ASG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2 § 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, die §§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe, daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3 Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2 § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3 Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten. |
(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. | |
§ 16 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst | |
(1) 1 Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ist er für die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt; § 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist. 2 Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt Satz 1 entsprechend. | |
(2) 1 Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. 2 Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre. 3 Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4, die §§ 6, 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. | (2) 1 Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. 2 Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre. 3 Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4, die §§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. |
(3) 1 Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet. 2 Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld. | |
§ 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben | |
(1) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2 Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. 3 Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. (2) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält den Unterschiedsbetrag nicht. 2 Ihm werden jedoch angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während der Dauer der Verpflichtung tätig werden. 3 Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen. (3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und dessen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflichtung nachweist. (4) 1 Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt. 2 Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die §§ 24, 26 und 28 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend. (5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend. | (1) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2 Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 5 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. 3 Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. (2) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. 2 Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen. (3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes. (4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend. |
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