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Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 17.07.2012
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2012 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Abschlussprüfung | |
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Montage und Demontage, 3. Transport und Auslieferung, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren, b) Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren, c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen, d) elektrische Leitungswege prüfen, e) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft prüfen, f) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen, g) Verpackungsmittel auswählen, h) Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen, i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, k) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport; | |
(Text alte Fassung) 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; | (Text neue Fassung) 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; |
4. die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Montage und Demontage bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen prüfen, b) Hilfsstoffe auswählen, | |
c) Möbel- und Küchendemontage planen und festlegen, | c) Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen, |
d) Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte planen, e) Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte planen, f) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Touren planen und optimieren, b) Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vorbereiten, c) Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen anwenden, d) Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten, e) Reklamationen behandeln, f) Kriterien zur Kundenorientierung darstellen, g) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgenden Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Montage und Demontage 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens 'ausreichend' und 4. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend' bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. |
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