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Artikel 2 - Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)

Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2011 EEWärmeG § 1, § 1a (neu), § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10a (neu), § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a (neu), § 17, § 18a (neu), § 19, Anlage, mWv. 1. November 2011

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude".

b)
Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden".

c)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Information über die Vorbildfunktion".

d)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien".

e)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 18a Berichte der Länder".

f)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Übergangsvorschriften".

g)
Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Wärme" durch die Wörter „Wärme und Kälte" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser)" durch die Wörter „Wärme und Kälte" ersetzt.

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „entnommene" die Wörter „und technisch nutzbar gemachte" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 Satz 3 Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren Energien)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,

3.
grundlegende Renovierung jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren

a)
ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und

b)
mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden,".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:

„5.
öffentliches Gebäude jedes Nichtwohngebäude, das

a)
sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und

b)
genutzt wird

aa)
für Aufgaben der Gesetzgebung,

bb)
für Aufgaben der vollziehenden Gewalt,

cc)
für Aufgaben der Rechtspflege oder

dd)
als öffentliche Einrichtung.

Ausgenommen sind Gebäude von öffentlichen Unternehmen, wenn sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen, insbesondere öffentliche Unternehmen zur Abgabe von Speisen und Getränken, zur Produktion, zur Lagerung und zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus sowie Unternehmen zur Versorgung mit Energie oder Wasser. Auch Gebäude der Bundeswehr, die der Lagerung von militärischen oder zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1 ausgenommen. Gemischt genutzte Gebäude sind öffentliche Gebäude, wenn sie überwiegend für Aufgaben oder Einrichtungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 genutzt werden,

6.
öffentliche Hand

a)
jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und

b)
jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar

aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,

bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,

7.
Sachkundiger jede Person, die

a)
nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für Wohn- oder Nichtwohngebäude gilt, oder

b)
zertifiziert ist

aa)
nach Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern nach Maßgabe des § 16a oder

bb)
nach einem Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),

8.
Verpflichteter jede Person, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,

9.
Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe

a)
der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und

b)
der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge,

jeweils einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärme- und Kälteenergiebedarfs enthalten, wird der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über diese anerkannten Regeln der Technik hinweisen,".

dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „(Verpflichtete)" wird gestrichen und das Wort „Wärmeenergiebedarf" wird durch die Wörter „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.

(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn

1.
in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,

2.
in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.

Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.

(4) Die Länder können

1.
für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und

2.
für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „und" gestrichen.

c)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden".

b)
In den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf."

7a.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird."

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Wärme" durch die Wörter „Wärme oder Kälte" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a entspricht."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer IV" durch die Angabe „Nummer V" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b werden das Wort „unmittelbar" gestrichen und die Angabe „Nummer V" durch die Angabe „Nummer VI" ersetzt.

ddd)
Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,".

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer VI" durch die Angabe „Nummer VII" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWKAnlagen stammt."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird."

10.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 3 werden angefügt:

„(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,

1.
wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

a)
denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b)
im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

2.
soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und diese Mehrkosten nicht unerheblich sind. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten der grundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.

(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn

1.
diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,

2.
jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und

3.
die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.

(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen."

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Biomasse" die Wörter „und die Anforderungen an gelieferte Biomasse" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort „Anforderungen" das Wort „sonstigen" eingefügt und die Angabe „VII" durch die Angabe „VIII" ersetzt.

cc)
In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

dd)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle von öffentlichen Gebäuden müssen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Brennstofflieferanten" die Wörter „nach Maßgabe der Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „VII" durch die Angabe „VIII" ersetzt und werden die Wörter „dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise" durch die Wörter „Nachweise nach Satz 2" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nachweise nach Satz 1 sind die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegebenen Nachweise, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 keine abweichenden Nachweise festlegt; Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten nicht als Nachweise nach Satz 1."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. Dies gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5 der Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass

1.
über die Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus weitere Daten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden müssen, soweit dies für die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,

2.
in den Nachweisen der Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes ausgewiesen werden muss; werden Wärmepumpen genutzt, ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,

3.
abweichend von den Nachweisen, die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegeben sind, andere Nachweise nach Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt und aufbewahrt werden müssen."

13.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Information über die Vorbildfunktion

Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise informieren; dies kann auch im Rahmen der aktiven und systematischen Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche Hand muss insbesondere über Folgendes informieren:

1.
im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der grundlegenden Renovierung,

2.
im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt worden sind."

14.
In § 13 Satz 1 wird das Wort „Wärme" durch die Wörter „Wärme oder Kälte" ersetzt.

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „Wärme" wird in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die Wörter „Wärme oder Kälte" ersetzt und in Nummer 4 wird das Wort „Nahwärmenetzen" durch das Wort „Wärmenetzen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 sind

1.
solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sind. Die Zertifizierung muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) erfolgen 2),

2.
Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:

a)
89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,

b)
85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und

c)
70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad. Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen besondere Umweltanforderungen erfüllen,

3.
Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:

a)
dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume" 3),

b)
dem Umweltzeichen „Blauer Engel" 4) oder

c)
dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3) 5).

Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen."

2)
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiviert.

3)
Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblume" wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).

4)
Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern" (2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern" (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden. 5) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association" (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabegrundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2" und die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe „V" durch die Angabe „VI" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a werden die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 5 oder § 5a" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

17.
In § 16 werden die Wörter „Nah- oder Fernwärmeversorgung" durch die Wörter „Fernwärme- oder Fernkälteversorgung" ersetzt.

18.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien

Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen."

19.
In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

20.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Berichte der Länder

Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über

1.
die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,

2.
die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

3.
den Vollzug dieses Gesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten."

21.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Übergangsvorschriften".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach dem Wort „Bauantrag" die Wörter „oder der Antrag auf Zustimmung" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung oder grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli 2011 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen und grundlegende Renovierungen von öffentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

(4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die von der öffentlichen Hand auf Grund eines am 1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht anzuwenden.

(5) Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Errichtung von Gebäuden in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige gilt. Auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zuständige Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt."

22.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen".

b)
Nummer I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb wird jeweils das Wort „Solarkollektoren" durch die Wörter „solarthermische Anlagen" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
die Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden,

c)
eine Nutzung von solarthermischen Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sind; § 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend."

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.

c)
Nummer II wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:

„b)
Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.

c)
Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist (Biomethan), gilt unbeschadet der Buchstaben a und b nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

aa)
bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Nummer I.1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind und

bb)
die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind."

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse die folgenden Anforderungen erfüllt:

 
aa)
die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, und

bb)
das Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Wärmeerzeugung in entsprechender Anwendung des § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mindestens erreicht werden muss. § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials ist der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe (EF) nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

-
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und

-
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ."

ccc)
Buchstabe c wird gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3.
Feste Biomasse

a)
Die Nutzung von fester Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht unterschreitet:

aa)
86 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt,

bb)
88 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung über 50 Kilowatt oder

cc)
70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

b)
Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

aa)
die Nutzung erfolgt in einem

-
Biomassekessel oder

-
automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,

bb)
die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden und

cc)
ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 dieser Verordnung eingesetzt wird.

4.
Nachweis der Anforderungen an gelieferte Biomasse

Die Abrechnungen der Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:

 
a)
im Falle der Nutzung von gasförmiger Biomasse die Bescheinigung, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,

b)
im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse einen anerkannten Nachweis nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Enthält dieser Nachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, für die die flüssige Biomasse eingesetzt wird, müssen die Verpflichteten nachweisen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist. Dies kann durch die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, oder durch eine Zertifizierungsstelle, die nach § 42 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt ist, bescheinigt werden. Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bekannt macht, kann auch dies als Nachweis nach Satz 1 dienen.

5.
Nachweis der sonstigen Anforderungen

Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a und b erfüllt sind, ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat."

d)
Nummer III wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor dem ersten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bbb)
Im ersten Spiegelstrich wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Im zweiten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

„ - die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume", dem Umweltzeichen „Blauer Engel" oder dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3) ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind."

bb)
In Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 werden die Wörter „Die Jahresarbeitszahl" durch die Wörter „Die Jahresarbeitszahl nach Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wärmepumpen in bereits errichteten Gebäuden, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden soll, um den Wert 0,2. Die Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor dem ersten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bbb)
Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 4 und 5" ersetzt.

ccc)
Im zweiten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

„ - die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume" oder dem Umweltzeichen „Blauer Engel" ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind."

dd)
In Nummer 3 wird das Wort „Nachweis" durch das Wort „Nachweise" ersetzt, werden die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 sind" ersetzt und werden nach dem Wort „Sachkundigen" die Wörter „und das Umweltzeichen „Euroblume", das Umweltzeichen „Blauer Engel", das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" oder ein gleichwertiger Nachweis" eingefügt.

e)
Nach Nummer III wird folgende Nummer IV eingefügt:

„IV.
Kälte aus Erneuerbaren Energien

1.
Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

a)
die Kälte technisch nutzbar gemacht wird

aa)
durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder

bb)
durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,

b)
die Kälte zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b genutzt wird und

c)
der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist.

Die technischen Anforderungen nach den Nummern I bis III gelten entsprechend. Die für die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke des Satz 1 Buchstabe b nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.

2.
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen."

f)
Die bisherige Nummer IV wird Nummer V und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend."

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4, und in der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

„5.
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind

a)
für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume", das Umweltzeichen „Blauer Engel", das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" oder ein gleichwertiger Nachweis,

b)
für Nummer 2 die Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,

c)
für die Nummern 3 und 4 die Bescheinigung eines Sachkundigen."

g)
Die bisherige Nummer V wird Nummer VI und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage im Sinne der Nummer 1 zugeführt wird. Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend."

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, und in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Wärme" durch die Wörter „Wärme oder Kälte" ersetzt.

h)
Die bisherige Nummer VI wird Nummer VII und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten bei öffentlichen Gebäuden vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit

a)
bei der Errichtung öffentlicher Gebäude abweichend von Nummer 1 der Transmissionswärmetransferkoeffizient um mindestens 30 Prozent oder

b)
bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude der 1,4fache Wert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten um mindestens 20 Prozent

unterschritten wird. Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung. Der Transmissionswärmetransferkoeffizient wird nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2 (2007-02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach DIN EN ISO 13789 (1999-10), Fall „Außenabmessung", ermittelt, so dass alle thermisch konditionierten Räume des Gebäudes von dieser Fläche umschlossen werden. Bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1 Buchstabe b auch dann als erfüllt, wenn das öffentliche Gebäude nach der grundlegenden Renovierung die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach § 4 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt.

3.
Maßnahmen zur Einsparung von Energie, bei denen ganz oder teilweise Erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, um den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu decken, gelten unbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die Anforderungen nach den Nummern I bis VI erfüllen."

cc)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummer 4 und 5.

i)
Die bisherige Nummer VII wird Nummer VIII und wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„VIII. Fernwärme oder Fernkälte".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung" durch die Wörter „Fernwärme oder Fernkälte", die Angabe „§ 7 Nr. 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3" und nach den Wörtern „wenn die" das Wort „Wärme" durch die Wörter „in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „V" durch die Angabe „VI" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „Wärmenetzbetreiber" durch die Wörter „Wärme- oder Kältenetzbetreiber" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 EAG EE

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EAG EE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAG EE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EAG EE Inkrafttreten
... am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2011 in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 14 TEHAnpG Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden die Wörter ...