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Artikel 5 - Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)

Artikel 5 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2011 BioSt-NachV § 49, § 50, § 55, § 74, Anlage 5, mWv. 1. Januar 2011 § 20

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

1.
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2.
das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.

(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden."

3.
Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:

„§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

4.
Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herzustellen."

6.
In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e und f durch die folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:

„e)
dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,

aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems zu erfüllen,

bb)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und

cc)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

f)
dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb)
die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und

cc)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

g)
auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen."



 

Zitierungen von Artikel 5 EAG EE

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EAG EE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAG EE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EAG EE Inkrafttreten
... 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 5a tritt am 1. Januar 2012 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 6 EENG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Anlage EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (vom 01.08.2014)
... vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils ...