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Dritte Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung (3. WahrnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2011 BGBl. I S. 648 (Nr. 18); Geltung ab 30.04.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 5 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 WahrnV § 1

§ 1 Absatz 1 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „das Patent wegen" die Wörter „Verzichts des Patentinhabers oder wegen" eingefügt.

2.
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt;".

3.
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2011.


Schlussformel



Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts

Rudloff-Schäffer