(1) 1Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder der Kommission müssen über besondere wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polargebieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umweltschutzes verfügen. 3Es ist darauf zu achten, daß die Mitglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Antarktis verfügen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; Absatz 1 gilt entsprechend.