Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (AntKomV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.07.1999; FNA: 2129-28-1 Umweltschutz
|
Geltung ab 27.07.1999; FNA: 2129-28-1 Umweltschutz
|
§ 5 Aufgabe
(1) 1Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. 2Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder elektronisch an das Umweltbundesamt.
(2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze.
(3) 1Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der internationalen Entwicklung. 2Eine Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.
Text in der Fassung des Artikels 63 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 63 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AntKomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntKomV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AntKomV Beschlußfassung (vom 05.04.2017)
... Mitglieder vertreten sind. (2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt. (3) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 63 SchriftVG Änderung der Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/97/a199898.htm