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§ 6 - Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (AntKomV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.07.1999; FNA: 2129-28-1 Umweltschutz
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Geltung ab 27.07.1999; FNA: 2129-28-1 Umweltschutz
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§ 6 Beteiligung anderer Personen und Stellen
(1) 1Die in § 4 genannten Bundesministerien werden zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. 2Sitzungsunterlagen und Ergebnisprotokolle sind ihnen zuzuleiten. 3Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) 1Dem Umweltbundesamt ist Kenntnis von einer stattfindenden Sitzung zu geben. 2Es hat das Recht, zu den Sitzungen der Kommission Vertreter zu entsenden. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission einzelne Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. 2In Ausnahmefällen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht auf Grund eigener Bewertung geklärt werden können, darf die Kommission externe Sachverständige hören, Gutachter beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.
(4) Die Kommission gibt dem Antragsteller bei Bedarf Gelegenheit zur Äußerung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/97/a199899.htm