§ 10 - Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (AntKomV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.07.1999; FNA: 2129-28-1 Umweltschutz
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§ 10 Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt



(1) Stellt das Umweltbundesamt fest, daß auf Grund von § 6 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes die Befassung der Kommission erforderlich ist, so leitet es der Kommission die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 Nr. 11 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes, die zur Beurteilung erforderlich sind, unverzüglich zu.

(2) Das Umweltbundesamt gewährt der Kommission Einsicht in alle sonstigen vom Antragsteller eingereichten Unterlagen.

(3) Die Beurteilungen der Kommission zu Forschungstätigkeiten mit mindestens voraussichtlich geringfügigen oder vorübergehenden Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter sind dem Umweltbundesamt innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen bei der Kommission zuzuleiten.



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