§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Tätigkeitsbericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht. | (Text neue Fassung) 1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht. |