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Änderung § 7 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 08.09.2015
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 99 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Vorsitzender und Geschäftsordnung | |
(1) 1 Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Vorsitzendes Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von drei Jahren. 2 Einmalige Wiederwahl ist möglich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. |
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