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Änderung § 11 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 99 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Tätigkeitsbericht


(Text alte Fassung)

1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)