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Änderung § 11 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 27.06.2020
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Tätigkeitsbericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlicht. | (Text neue Fassung) 1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht. |
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