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Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. DirektZahlVerpflVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1; Geltung ab 21.04.2011
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 6 Absatz 1 und 4, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2011 DirektZahlVerpflV § 3, § 5, Anlage 3

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,

1.
auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder

2.
auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),

als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt.".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a)
Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,

b)
Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.".

3.
In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern „Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter „und Erdbeeren" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2011 InVeKoSV § 8a, § 32

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 5.

2.
In § 32 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. April 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner