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Änderung § 24 De-Mail-Gesetz vom 01.10.2019
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Text alte Fassung) § 24 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands 1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie 2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden. |
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