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Änderung § 2 De-Mail-Gesetz vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(Text neue Fassung)

Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.