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Änderung § 2 De-Mail-Gesetz vom 01.08.2013
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Behörde | |
(Text alte Fassung) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. | (Text neue Fassung) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. |
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