Tools:
Update via:
Änderung § 24 De-Mail-Gesetz vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 De-Mail-Gesetz und Änderungshistorie des DeMailGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Gebühren und Auslagen | |
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands | |
(Text alte Fassung) 1. die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie | (Text neue Fassung) 1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie |
2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4. | |
(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden. | (2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9703/al40593-0.htm