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Änderung § 6 De-Mail-Gesetz vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 De-Mail-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 14 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des DeMailGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Identitätsbestätigungsdienst | |
(1) 1 Der akkreditierte Diensteanbieter kann einen Identitätsbestätigungsdienst anbieten. 2 Ein solcher liegt vor, wenn sich der Nutzer der nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten bedienen kann, um seine Identität gegenüber einem Dritten, der ebenfalls Nutzer eines De-Mail-Kontos ist, sicher elektronisch bestätigen zu lassen. 3 Die Übermittlung der Identitätsdaten erfolgt mittels einer De-Mail-Nachricht, die der akkreditierte Diensteanbieter im Auftrag des Nutzers an den Dritten, welchem gegenüber er seine Identitätsdaten mitteilen möchte, sendet. 4 Die De-Mail-Nachricht wird durch den akkreditierten Diensteanbieter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Identitätsdaten nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines Identitätsdatums anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Identitätsdatum auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurde oder nicht ausreichend fälschungssicher ist. | (Text neue Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann die Einschränkung der Verarbeitung eines Identitätsdatums anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Identitätsdatum auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurde oder nicht ausreichend fälschungssicher ist. |
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