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Änderung § 13 De-Mail-Gesetz vom 26.11.2019
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Dokumentation | |
(1) 1 Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. 2 Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kontos relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des Status eines De-Mail-Kontos. 3 Für angefertigte Kopien von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3. (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet. | |
(Text alte Fassung) (3) Dem Nutzer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten zu gewähren. | (Text neue Fassung) |
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