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Änderung § 23 De-Mail-Gesetz vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des DeMailGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine sichere Anmeldung nur in den dort genannten Fällen erfolgt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Kommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt, | |
(Text alte Fassung) 5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig auflöst, | (Text neue Fassung) 5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig auflöst, |
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 9. entgegen § 11 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten abrufbar bleiben, 10. entgegen § 12 den Zugriff auf dort genannte Daten nicht ermöglicht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 11. entgegen § 13 Absatz 1 eine Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt, | |
12. entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 13. entgegen § 15 die dort genannten Daten zu einem anderen Zweck erhebt oder verarbeitet, 14. entgegen § 16 Absatz 5 dort genannte Daten zu einem anderen Zweck verwendet oder 15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 6, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 12. entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. |
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