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Artikel 4 - Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (EGDMailG k.a.Abk.)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19)
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4/1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4/1 Öffentliche Informationstechnik
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Artikel 4 Evaluierung
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der De-Mail-Dienste und legt dar, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für die neuen Dienste und bei den Vorschriften über die elektronische Zustellung besteht. Hierbei wird sie insbesondere auch prüfen, ob
Sie legt hierüber dem Deutschen Bundestag bei Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.
- 1.
- gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Kommunikation per De-Mail zwischen Verbrauchern und Unternehmen,
- 2.
- die Einführung einer Zertifizierung von Verbraucherschutzkriterien als Voraussetzung für die Akkreditierung von Diensteanbietern sowie
- 3.
- die verpflichtende Akkreditierung
Sie legt hierüber dem Deutschen Bundestag bei Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9704/a171028.htm