Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (EGDMailG k.a.Abk.)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19)
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4/1 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4/1 Öffentliche Informationstechnik
| |
Artikel 5 Berichtspflicht
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des De-Mail-Gesetzes darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Rechtsgebieten De-Mail oder der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes die einzelnen Funktionen der Schriftform alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ersetzen könnte. Hierfür wird auch das Fachrecht auf Einsatzmöglichkeiten überprüft. Dabei sollten insbesondere Regelungen untersucht werden, die die Kommunikation mit staatlichen Stellen betreffen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9704/a171029.htm