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Artikel 3 - Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (SchwGBG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:
- „§ 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung."
Zitierungen von Artikel 3 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SchwGBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwGBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 4 StVereinfG 2011 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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