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Artikel 3 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
Artikel 3 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen." - 2.
- Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 3 WehrRÄndG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WehrRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden nach den ...
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