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Artikel 5 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)

Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 WSG § 1, § 7, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8h, § 9, § 11, mWv. 1. Januar 2011 § 8i (neu)

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

e)
In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Grundwehrdienstes" durch das Wort „Wehrdienstes" sowie die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

f)
In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

3.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Beorderte Soldaten" durch die Wörter „Soldaten nach Absatz 1" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden."

4.
In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

5.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zusätzlichen" gestrichen sowie die Angabe „§ 6b" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1.
ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2.
ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3.
ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4.
ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrsold" die Wörter „für den Folgemonat" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zusätzlichen" gestrichen.

6.
Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.

7.
In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern „den gleichen Voraussetzungen" die Wörter „, zum gleichen Zeitpunkt" eingefügt.

8.
In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

9.
Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:

„§ 8i Weiterverpflichtungsprämie

(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.

(3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.

(4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Entlassungsgeld

(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt."

11.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde."



 

Zitierungen von Artikel 5 WehrRÄndG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WehrRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 8 BBeamtGewG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ...