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Artikel 7 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
Artikel 7 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten". - b)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer I wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1". - c)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". - d)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3". - e)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:- 1.
- allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2.
- Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3.
- besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4.
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5.
- Einzelleistungen (§ 6),
- 6.
- Sonderleistungen (§ 7),
- 7.
- Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8.
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).(3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten." - 3.
- Die Überschrift der Nummer I des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1". - 4.
- Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". - 5.
- In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- 6.
- Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3". - 7.
- Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".
Zitierungen von Artikel 7 WehrRÄndG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WehrRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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