Änderung § 18 BFDG vom 24.10.2015

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§ 18 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 18 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 81 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Text alte Fassung)

§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)





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