Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BFDG vom 29.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BFDG, alle Änderungen durch Artikel 3 FDTzErwG am 29. Mai 2024 und Änderungshistorie des BFDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung
§ 2 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Freiwillige


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

(Text neue Fassung)

1 Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einen freiwilligen Dienst

a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie

aa) das 27. Lebensjahr vollendet haben oder

bb) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt.




2. einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

a)
einer Vollzeitbeschäftigung oder

b) einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

vorherige Änderung

4. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es

a) 6
Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt,

b)
dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben und

c) bei
einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ist.



4. für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

a)
ein angemessenes Taschengeld,

b) unentgeltliche
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

c) Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

2 Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8
Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. 3 Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

(heute geltende Fassung)