Änderung § 17 BFDG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BFDG und Änderungshistorie des BFDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 17 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Kosten


(1) 1 Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. 2 Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehenden Verwaltungskosten.

(2) 1 Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Freiwilligen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld vereinbart ist. 2 Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts. 3 Die Einsatzstellen tragen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung fest. 2 Der Zuschuss für den Aufwand für die pädagogische Begleitung wird nach den für das freiwillige soziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed