Tools:
Update via:
Änderung § 17 BFDG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BFDG und Änderungshistorie des BFDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17 BFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 17 BFDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Kosten | |
(1) 1 Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. 2 Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehenden Verwaltungskosten. (2) 1 Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Freiwilligen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld vereinbart ist. 2 Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts. 3 Die Einsatzstellen tragen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung fest. 2 Der Zuschuss für den Aufwand für die pädagogische Begleitung wird nach den für das freiwillige soziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes festgesetzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9707/al28844-0.htm