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Änderung § 12 BFDG vom 26.11.2019
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§ 12 BFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 12 BFDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Datenschutz | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen. | (Text neue Fassung) 1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen. |
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