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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 EGBFDG Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in ...
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