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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angeführt:„(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
... der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) § 2 ...
Artikel 18 EGBFDG Inkrafttreten
... der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in ...
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