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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
- 2.
- In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr" durch die Wörter „einen Freiwilligendienst" ersetzt und nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienst" die Wörter „oder der Bundesfreiwilligendienst" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 2 EUSozSichAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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