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Artikel 11 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,".
- 2.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort „Dienstes" ersetzt.
- 3.
- In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch die Wörter „bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" ersetzt.
- 4.
- § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle."
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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 6 EUSozSichAnpG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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